Satzung
des Gitarrenvereins Berlin e.V.
4. Fassung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist „ Gitarrenverein Berlin e.V..
(2) Der Gitarrenverein Berlin e.V. hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
§2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein fördert Kunst und Kultur hauptschlich in Berlin. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Durchfhrung des alle 2 Jahre stattfindenden „International
Guitar Competition & Festival Berlin“.
(2) Der Verein verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Weitere Ziele des Vereins sind:
das knstlerische Gitarrenspiel auf internationaler Ebene darzustellen und bekannt zu machen,
jungen Knstlern eine besondere Plattform zu bieten,
das kulturelle Leben von Berlin durch das „International Guitar Competition & Festival Berlin“
zu bereichern.
(4) Der Gitarrenverein Berlin e.V. ist selbstlos ttig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Als Manahmen die der Zweckerreichung des Vereins dienen sollen, werden folgende
beispielsweise genannt. Weitere Manahmen sind jederzeit auch ohne Satzungsnderung
möglich, solange diese dem Ziel des Vereins dienen und die vorgenannten Voraussetzungen.
Kooperation mit Schulen, um den Kontakt zur Musik, zur Kultur und zum Festivals
herzustellen,
Einladung von Schulen zu Konzertveranstaltungen und Gitarrenorchestern in ganz
Berlin ausgetragen von Musikschulen, um den Bezug zur Kultur und dem Festival
herzustellen,
Einladung bisheriger Gewinner des „International Guitar & Competition Festival“ sowie
Knstlern des Gitarrenspiels zu Vortrgen und als Gastdozenten.
Meisterkurse und Informationsveranstaltungen im Rahmen des Festivals organisieren.
Ausstellung historischer Instrumente im Rahmen des Festivals.
§3 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind
Aufwandsentschdigungen, die durch die Verfolgung der Vereinsziele entstanden sind und vorab
durch den Vorstand genehmigt wurden.
(2) Des Weiteren darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder knnen natrliche und juristische Personen werden, die sich dem Zweck
und Ziel des Vereins verbunden fhlen.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. ber die Aufnahme entscheidet der
Vorstand, der der nchsten Mitgliederversammlung seine Entscheidung zur
Abstimmung vorlegen muss.
(3) Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand steht dem Antragsteller das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(4) Die Mitgliedschaft ist weder an nationale, konfessionelle, stndische oder
politische, noch an sonstige Voraussetzungen gebunden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklrung, Ausschluss oder Tod. Der
freiwillige Austritt kann nur schriftlich erfolgen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt jeweils zum
Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt muss mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum
Jahresende erklrt werden.
(6) Der Ausschluss ist mglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und den Zweck des
Vereins verstt oder ber einen lngeren Zeitraum keinen Beitrag entrichtet hat.
ber den Ausschluss entscheidet der Vorstand, das Mitglied kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung einlegen.
(7) Die Vereinsmitglieder setzen sich nach besten Kräften fr die Ziele des Vereins ein.
§5 Förder- und Ehrenmitgliedschaft
(1) Eine Fördermitgliedschaft kann von juristischen und natrlichen Personen erworben
werden, die den Verein auf besondere Weise regelmig finanziell untersttzen. ber
die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach 4. dieser Satzung.
(2) Ehrenmitglieder knnen auf Vorschlag natrliche Personen sein, deren Wirken
entscheidende Bedeutung fr die Entwicklung des knstlerischen Gitarrenspiels hat
und deren Mitgliedschaft eine besondere Ehre fr den Verein darstellt. ber die
Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder.
6 Der Mitgliedsbeitrag
(1) Die Hhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird je
Kalenderjahr festgelegt und ist bis zum 5. Werktag eines Kalenderjahres fllig. Ausgenommen
hiervon sind unterjhrige Mitgliedschaften, bei denen der Mitgliedsbeitrag innerhalb von fnf
Werktagen nach der schriftlichen Besttigung des Mitgliedschaftserwerbes fllig.
(2) In sozialen Hrtefllen kann der Vorstand auf Antrag eine Minderung oder
Aussetzung des Mitgliedsbeitrages gewhren.
(3) Die Mitglieder haften nur in Hhe ihres ausstehenden Mitgliedsbeitrages.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Besttigung des Ttigkeits- und Kassenberichtes,
b) Abberufung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes auf Dauer von 3 Jahren,
(2)Entlastung des Vorstandes,
e) Bestellung oder Wahl eines Kassenprfers, der nicht dem Vorstand angehrt
f) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Satzungsnderung,
i) besondere Manahmen, Antrge von Mitgliedern
j) Auflsung des Vereins.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens in
Textform mit einer Frist von vier Wochen, soweit in diesem Absatz nichts Abweichendes
geregelt ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand jhrlich im ersten Quartal mit einer Frist
von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Eine auerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens
einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes
einzuberufen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
(6) Satzungsnderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) Die gleiche Mehrheit ist fr den Beschluss ber die Auflsung des Vereins
erforderlich, diese muss jedoch unbedingt in der Tagesordnung der Einladung zur
Mitgliederversammlung 4 Wochen vorher mitgeteilt sein.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei begrndeter Abwesenheit ist eine
schriftliche Stimmabgabe mglich. Die bertragung der Stimme auf ein
bevollmchtigtes ordentliches Mitglied ist ebenfalls mglich.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. dem/der Stellvertreter/in
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(10) ber die Mitgliederversammlung ist durch den Protokollfhrer eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter
unterzeichnet wird.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a.einem/ einer Vorsitzende/r,
b.einem/ einer Stellvertreter/in,
c.einem/einer Schatzmeister/in und
d.einem/ einer Schriftfhrer/in
(2) In den Vorstand knnen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewhlt werden.
(3) Die Ehrenmitglieder gehren dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlsse mit einfacher Mehrheit, er bt seine Ttigkeit
ehrenamtlich aus. Eine Wiederwahl ist mglich. Scheidet ein Mitglied aus, kann der
Vorstand einen Nachfolger bestellen, welcher zur nchsten Mitgliederversammlung
besttigt werden muss.
(5) Der Vorstand hat neben den gesetzlichen Verpflichtungen folgende Aufgaben:
a.Durchfhrung des "International Guitar Competition & Festival Berlin",
b.Anregung und Durchfhrung von Projekten nach 2 dieser Satzung,
c. Verabschiedung des Ttigkeitsberichtes,
d.Verwirklichung der laufenden Aufgaben auf der Grundlage der Beschlsse der
Mitgliederversammlung,
e.Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
f.Einberufung der Mitgliederversammlung
(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und auergerichtlich.
(7) Der Vorstandsvorsitzende hat die Befugnis den Verein einzeln zu vertreten und Geschfte mit
sich selbst abzuschlieen. Er ist ausdrcklich von den Beschrnkungen des 181 BGB befreit.
(8) Alle weiteren Vorstandsmitglieder drfen nur gemeinsam mit einem zweiten
Vorstandsmitglied oder dem Vorsitzenden des Vorstands selbst den Verein Vertreten.
§9 Kassenprfung
(1) Die Kassenprfung ist durch eine/n Kassenprfer/in ( 7.1) jhrlich durchzufhren.
(2) Das Ergebnis (Kassenbericht) ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Der
Kassenbericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, diese besttigt den Bericht.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflsung des Vereins erfordert den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit.
(2) Bei Auflsung oder Aufhebung des Gitarrenverein Berlin e.V. oder bei Wegfall
steuerbegnstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a. An das - „International Guitar Competition & Festival Berlin“
das es unmittelbar und ausschlielich für gemeinntzige, mildttige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat,
oder
b. an eine juristische Person des ffentlichen Rechts oder einem anderen
steuerbegnstigten Verein zwecks Verwendung fr gemeinntzige Zwecke, zur Frderung
von Kunst und Kultur (vorrangig Gitarrenspiel).
§11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 21. April 2012 beschlossen
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